Die Vereinigten Turnvereine Ludwigshafen-Mundenheim 1883 e.V. erlassen zur Verwaltung des Haushalts- und Kassenwesens diese Finanzordnung.
§ 1
Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.
§ 2
Haushaltsplan
1. Der Finanzausschuss hat spätestens im 1. Monat des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan zu erstellen.
2. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
3. Zum Jahresende nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel gehen an die Beitragskasse zurück.
§ 3
Jahresabschluss und Prüfung
1. Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.
2. Die Prüfung erfolgt nach § 19 der Vereinssatzung.
§ 4
Kassen
1. Für folgende Kassengeschäfte werden getrennte Kassenbücher geführt:
Beitragskasse
kassenmäßige Abwicklung des Beitragswesens und der Zuschüsse
Abteilungskassen
kassenmäßige Abwicklung des Budgets der Abteilungen
Vermögenskasse
kassenmäßige Abwicklung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen
Spendenkasse
kassenmäßige Abwicklung aller Spenden an den Verein
2. Alle Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des jeweils zuständigen Kassenwartes.
3. Nebenkassen dürfen nicht geführt werden.
4. Die Kassenwarte sind innerhalb ihres Aufgabengebietes für die selbstständige Kassenführung verantwortlich. Die Aufgabengebiete der Kassenwarte ergeben sich aus § 3 Ziff. 3 + 4 der Geschäftsordnung.
§ 5
Zahlungsverkehr
1. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen Datum, Betrag und Verwendungszweck enthalten.
2. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und über die Girokonten des Vereins abzuwickeln.
§ 6
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist durch den Haushaltsplan vorgegeben.
Investitionen für Wirtschaftsgüter über DM 800,- bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 7
Kostenerstattung
Ehrenamtlichen Mitgliedern des Vereins werden Kosten nach den Beschlüssen des Gesamtvorstandes erstattet.
§ 8
Änderungen der Finanzordnung
Änderungen der Finanzordnung werden vom Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt gemäß Beschluss des Gesamtvorstandes vom 23.01.2001 in Kraft.
Ludwigshafen-Mundenheim, den 23. Januar 2001
Geschäftsführender Vorstand
Andreas Reiff Wolfgang Neßling Matthias Fath
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender