Die Vereinigten Turnvereine Ludwigshafen-Mundenheim 1883 e.V. erlassen zur Verwaltung des Haushalts- und Kassenwesens diese Finanzordnung.

 

 

§ 1

 

Grundsatz der Sparsamkeit

 

Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.

 

 

§ 2

 

Haushaltsplan

 

1.  Der Finanzausschuss hat spätestens im 1. Monat des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan zu erstellen.

 

2.  Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

 

3.  Zum Jahresende nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel gehen an die Beitragskasse zurück.

 

 

§ 3

 

Jahresabschluss und Prüfung

 

1.  Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.

 

2.  Die Prüfung erfolgt nach § 19 der Vereinssatzung.

 

 

§ 4

 

Kassen

 

1.  Für folgende Kassengeschäfte werden getrennte Kassenbücher geführt:

Beitragskasse

           kassenmäßige Abwicklung des Beitragswesens und der Zuschüsse

Abteilungskassen

kassenmäßige Abwicklung des Budgets der Abteilungen

           Vermögenskasse

kassenmäßige Abwicklung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen

           Spendenkasse

           kassenmäßige Abwicklung aller Spenden an den Verein

          

 

2.  Alle Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des jeweils zuständigen Kassenwartes.

 

3.  Nebenkassen dürfen nicht geführt werden.

 

4.  Die Kassenwarte sind innerhalb ihres Aufgabengebietes für die selbstständige Kassenführung verantwortlich. Die Aufgabengebiete der Kassenwarte ergeben sich aus § 3 Ziff. 3 + 4 der Geschäftsordnung.

 

 

§ 5

 

Zahlungsverkehr

 

1.  Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen Datum, Betrag und Verwendungszweck enthalten.

 

2.  Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und über die Girokonten des Vereins abzuwickeln.

 

 

§ 6

 

Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

 

Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist durch den Haushaltsplan vorgegeben.

Investitionen für Wirtschaftsgüter über DM 800,-  bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 7

 

Kostenerstattung

 

Ehrenamtlichen Mitgliedern des Vereins werden Kosten nach den Beschlüssen des Gesamtvorstandes erstattet.

 

 

§ 8

 

Änderungen der Finanzordnung

 

Änderungen der Finanzordnung werden vom Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen.

 

 

§ 9

 

Inkrafttreten

 

Diese Finanzordnung tritt gemäß Beschluss des Gesamtvorstandes vom 23.01.2001 in Kraft.

 

 

 

Ludwigshafen-Mundenheim, den 23. Januar 2001

 

 

Geschäftsführender Vorstand

 

Andreas Reiff                            Wolfgang Neßling                       Matthias Fath

1. Vorsitzender                            2. Vorsitzender                                    3. Vorsitzender