Die Satzung der VTV Ludwigshafen-Mundenheim 1883 e.V.
Ein gemeinnütziger Verein braucht eine für alle Mitglieder verbindliche Satzung.
Sie legt den Namen und den Zweck des Vereins fest. Sie definiert die Aufgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und gewährleistet auf diese Weise, dass die Mittel des Vereins ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen.
Satzung
- Diese Satzung geht davon aus, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass alle verwendeten männlichen Bezeichnungen die Frauen mit umfassen!
§ 1
Name, Sitz und Zweck
- Der im Juni 1883 gegründete Verein trägt den Namen “Vereinigte Turnvereine Ludwigshafen-Mundenheim 1883 e.V.“ Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Funktionen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen können nur eine Vergütung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages nach §3 Nr. 26a EStG erhalten.
- Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von einem gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung.
- Jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins und seine Interessen weder geschädigt noch beeinträchtigt werden.
- Alle Mitglieder sind zur Benutzung der Vereinseinrichtungen im Rahmen der vom Verein getroffenen Regelungen berechtigt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten.
- Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder (= juristische Personen) haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
- Änderungen der Bankverbindung,
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Schulausbildung, etc.).
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 6 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5
Beiträge
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
- bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
- ein Jahresbeitrag,
- Abteilungsbeiträge und/oder Sonderbeiträge.
- Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
- Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge, mit Ausnahme der Abteilungsbeiträge (s. § 17.4), werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Der freiwillige Austritt ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 8
Maßregelungen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,
- Ausschluss (s. § 7.3).
- Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 9
Rechtsmittel
- Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.3), gegen einen Ausschluss (§ 7.3) sowie gegen die Maßregelung (§ 8.1) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 10
Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der Gesamtvorstand.
§ 11
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils im 1. Quartal jeden Jahres statt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen,
- Kassenberichte und Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Gesamtvorstands,
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
- 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt haben.
Für die Einberufung gelten die Regeln aus § 11.3 entsprechend.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands,
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
- Entscheidung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands,
- Wahl des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
§ 12
Dauer der Amtszeit
- Die Mitglieder des Gesamtvorstands sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
§ 13
Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- 3. Vorsitzenden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden in vorgenannter Reihenfolge tätig.
- Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
- Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.
§ 14
Gesamtvorstand
- Dem Gesamtvorstand gehören an:
- der geschäftsführende Vorstand,
- der Schriftführer,
- der Kassenwart für Beiträge,
- der Kassenwart für Spenden,
- der Leiter Vermögensverwaltung,
- der Jugendleiter,
- die Abteilungsleiter,
- der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Presse,
- zwei Beisitzer Sportausschuss,
- der technische Leiter,
- zwei Beisitzer Wirtschaftsausschuss,
- der Ehrenvorsitzende (in beratender Funktion).
- Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von den Jugendleitern der einzelnen Abteilungen des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen Abteilungen des Vereins vorgeschlagen.
- Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstands. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. - Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Ausschüsse.
- Der geschäftsführende Vorstand und der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Presse haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 15
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands
- Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands regelt – soweit nicht schon in der Satzung festgelegt – die Geschäftsordnung.
§ 16
Ausschüsse
- Für die Bereiche Jugend, Sport, Wirtschaft und Finanzen werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
- Jugendausschuss
- - der Jugendleiter (Sitzungsleiter),
- - je ein Jugendlicher aus den einzelnen Abteilungen,
- - zwei Abteilungsleiter,
- - ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
- Die Aufgaben des Jugendausschusses regelt die Jugendordnung.
- Sportausschuss
- - ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands (Sitzungsleiter),
- - die Abteilungsleiter,
- - der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Presse,
- - zwei Beisitzer,
- - im Bedarfsfall die Übungsleiter und Helfer.
- Wirtschaftsausschuss
- - der geschäftsführende Vorstand (Sitzungsleiter),
- - der Schriftführer,
- - der Leiter Vermögensverwaltung,
- - zwei Beisitzer.
- Die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses regelt die Finanzordnung.
- Finanzausschuss
- - der geschäftsführende Vorstand (Sitzungsleiter),
- - der Schriftführer,
- - der Leiter Vermögensverwaltung,
- - der Kassenwart für Beiträge,
- - der Jugendleiter,
- - die Abteilungsleiter.
- Die Aufgaben des Finanzausschusses regelt die Finanzordnung.
- Jugendausschuss
- Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom zuständigen Leiter einberufen.
§ 17
Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstands gegründet.
- Die Abteilungen werden durch ihren Abteilungsleiter verantwortlich geführt und verwaltet.
- Die Abteilungsleiter und ihre Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Nach vorheriger Zustimmung des Gesamtvorstands sind die Abteilungen im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und/oder Sonderbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Abteilungs- und Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart für Beiträge des Vereins geprüft werden.
§ 18
Niederschrift der Beschlüsse
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstands und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 19
Kassenprüfung
- Sämtliche Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch drei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der jeweiligen Kassenwarte.
§ 20
Ordnungen
- Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:
- Beitragsordnung,
- Ehrungsordnung,
- Finanzordnung,
- Geschäftsordnung,
- Jugendordnung.
- Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 21
Haftung
- Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diesen gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22
Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 23
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Für die Eingehung einer Fusion gelten die vorstehenden Bestimmungen Ziff. 1-3 entsprechend.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Stadt Ludwigshafen am Rhein zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der Vereinigten Turnvereine Ludwigshafen-Mundenheim 1883 e.V., Anebosstraße 4, am 20.03.2015 beschlossen.
Ludwigshafen am Rhein, im März 2015
Geschäftsführender Vorstand:
Wolfgang Neßling 1. Vorsitzender
Matthias Fath 2. Vorsitzender
Heinrich Ernst 3. Vorsitzender
Vorstehende Satzung wurde in das Vereinsregister für Ludwigshafen (VR 1098) eingetragen.